Aufgrund des preußischen Gesetz vom 24. Juli 1924 wird das Vermögen der Gemeinde, insbesondere Kirche, Pfarrheim, Pfarrhaus, Kindergarten und Ländereien vom Kirchenvorstand verwaltet.
Der Kirchenvorstand ist sowohl ein kirchliches als auch staatlich - öffentliches Gremium. Er verwaltet das „betriebliche“ Vermögen der Kirchengemeinde und ist Vormund und Verwalter